Nr. 3.2 der Rahmenordnung Prävention verpflichtet die Rechtsträger, einen Verhaltenskodex zu erstellen, der im jeweiligen Arbeitsbereich arbeitsvertragliche Verbindlichkeit erlangt. Der folgende Verhaltenskodex ist für ehrenamtlich tätige Personen in der Kinder- und Jugendarbeit gültig. Für hauptamtlich tätige Personen ist er nur anzuwenden, sofern er als eine Dienstvereinbarung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 MAVO geschlossen wurde.
