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Jugend im Bistum Trier
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Unter Gottes Himmel...Aufkleber
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Sonderurlaub

Saarland

Sonderurlaub für JugendgruppenleiterInnen im Saarland (gemäß Gesetz Nr. 1412 vom 08. Juli 1998

  1. Wer kann wann Sonderurlaub beantragen? 
    In der Jugendarbeit ehrenamtlich tätigen Personen ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren: für die Mitarbeit in Zeltlagern, bei Freizeiten, Wanderungen und Maßnahmen im Bereich der internationalen Jugendarbeit für die Teilnahme an Veranstaltungen der außerschulischen Jugendbildungn so wie Konferenzen und Tagungen der anerkannten Jugendverbände für die Teilnahme an Maßnahmen der Fortbildung ehrenamtlicher MitarbeiterInnen. 

  2. Voraussetzungen sind:
    1. Träger der Maßnahme muss ein anerkannter Jugendverband bzw. eine 
      Jugendbehörde sein. Der/die GruppenleiterIn muss mindestens 15 Jahre alt sein.

  3. Sonstige Regelungen: 
    Es können maximal zwei Arbeitswochen Sonderurlaub pro Kalenderjahr beantragt werden. Ein Anspruch auf Bezahlung des Sonderurlaubs besteht nicht. Der Anspruch auf Sonderurlaub ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar. Spätestens zwei Wochen vor Beginn des Sonderurlaub muss der Antrag dem/der 
    ArbeitgeberIn oder der Schulleitung vorliegen. Nur in begründeten Einzelfällen kann der/die ArbeitgeberIn oder die Schulleitung die Gewährung von Sonderurlaub verweigern. Beschäftigten, die Sonderurlaub erhalten, dürfen in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis keine Nachteile entstehen. Dies gilt sinngemäß auch für SchülerInnen, die Sonderurlaub erhalten. 

  4. Das konkrete Antragsverfahren: 
    Der/die verantwortliche LeiterIn einer Maßnahme teilt der BDKJ-Landesstelle Saar, Ludwig-Karl-Balzer-Allee 5, 66740 Saarlouis, E-mail: bdkj-lst-saar@bistum-trier.de schriftlich folgende Daten mit:
    1. Name, Anschrift und Geburtsdatum der Person, für die Sonderurlaub beantragt werden soll.
    2. Name und Anschrift des/der ArbeitgeberIn bzw. der Schulleitung
    3. Zeit und Ort der geplanten Maßnahme. Die BDKJ-Landesstelle Saar lässt sich vom Landesjugendamt die entsprechende Bescheinigung unter Berufung auf das Sonderurlaubsgesetz ausstellen. Diese Bescheinigung wir d vom BDKJ mit einem Begleitschreiben an den/die ArbeitgeberIn bzw. die Schulleitung weitergeleitet.

Es ist sinnvoll, den/die ArbeitgeberIn bzw. die Schulleitung vorher über die Beantragung des Sonderurlaubs zu informieren. 

Rheinland-Pfalz

Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit

Vom 5. Oktober 2001 (GVBl. S. 209), zuletzt geändert durch Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit vom 17. Dezember 2020 (GVBI Nr. 48, S. 731)
(Das Gesetz trat am 16. Oktober 2001 in Kraft und ersetzt das Landesgesetz über die Erteilung von Sonderurlaub an Jugendgruppenleiter in der Jugendpflege vom 12. November 1953)

Als ehrenamtliche Leiter*in in der Jugendarbeit steht dir zu verschiedenen Anlässen und Aktionen Sonderurlaub zu. Hier findest du Infos über Möglichkeiten und Beantragungen.

Rheinland-Pfalz

Wer kann davon profitieren:

Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mindestens 16 Jahre alt, die in einem Dienst-, Arbeits-, oder Ausbildungsverhältnis stehen, wenn sie leitend tätig sind bei Sport-, Kultur-, Erholungs-, Freizeitgestaltungs- und internationalen Jugendbegegnungsmaßnahmen oder Jugendwanderungen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe, oder wenn sie an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und Fachtagungen zu Fragen der Jugendhilfe teilnehmen, die zur Erfüllung der Leitungsaufgabe dienen.

 

Sonstige Regelungen:

Der oben genannten Personengruppe stehen bis zu 12 Tagen Sonderurlaub im Jahr zu, die auch als 24 halbe Tage gewährt werden können. Der Sonderurlaub ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar. Ein Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung besteht nicht, jedoch gewährt das Land für jeden vollen Sonderurlaubstag einen Ausgleichsbetrag bis zu 70 Euro (!).

 

Das konkrete Antragsverfahren:

Anträge müssen vier Wochen vor der beabsichtigten Freistellung bei der Beschäftigungsstelle eingehen. Diese Anträge können von einem öffentlichen oder einem anerkannten freien Träger der Jugendhilfe gestellt werden

JuLeiCa

Gruppenleiter*innenschulung (Juleica)

Für ehrenamtliche Mitarbeitende in der Kinder- und Jugend(verbands)arbeit werden regelmäßig Schulungen und Fortbildungskurse angeboten. Für eine qualitativ hochwertige Arbeit und Sicherheit im Umgang mit Kindern und Jugendlichen ist es nicht nur sinnvoll, sondern erforderlich, an solchen Kursen teilzunehmen. Dort werden nach bundeseinheitlichen Qualitätsstandards rechtliche, pädagogische und organisatorische Fragestellungen besprochen. Als Nachweis für diese Ausbildung können die Teilnehmenden anschließend die Jugendleiter*in-Card, kurz Juleica, beantragen.

Die Jugendverbände, Fachstellen Jugend in den Visitationsbezirken, offenen Einrichtungen und Kirchengemeindeverbände Pastoraler Raum (KGV PastR) bieten für Betreuungspersonen/Gruppenleitungen Juleica-Schulungen gemäß den Schulungsstandards im Bistum Trier an.

Diese Schulungsstandards findet man unter dem Link: Schulungsstandards neu

Kerstin Bernard

Kerstin Bernard

Verwaltung

Verwaltung, Juleica, Sonderurlaub, Zuschussanträge Saarland

Zuschussanträge aus Landesmitteln im Saarland