Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt ist zentraler Bestandteil unserer Kinder- und Jugend(verbands)arbeit. Wir haben den Anspruch, den uns anvertrauten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen einen möglichst sicheren Raum zur Selbstverwirklichung und freien Entfaltung zu bieten. Hierfür ist es für uns unumgänglich eine entsprechende Präventionsarbeit zu leisten. Daher sind alle kirchlichen Einrichtungen verpflichtet ein Institutionelles Schutzkonzept zu erstellen, das unter anderem beinhaltet, dass sich hauptamtliche Mitarbeitende und ehrenamtliche Tätige mit dem Thema Prävention gegen sexualisierte Gewalt auseinandersetzen und sich gemeinsam verpflichten achtsam und verantwortlich mit Grenzen von Kindern und Jugendlichen umzugehen. Zudem gibt es in den Fachstellen Jugend in den Visitationsbezirken Trier, Koblenz und Saarbrücken sogenannte Fachkräfte für Prävention, die das Thema in ihrer Einrichtung wachhalten und die die Präventionsarbeit in den Dekanaten und Kirchengemeinden unterstützen. Ein umfassendes Institutionelles Schutzkonzept sieht auch eine Anlaufstelle vor, an die sich Menschen wenden können, wenn sie innerhalb der kirchlichen Kinder- und Jugend(verbands)arbeit Grenzverletzungen, (sexualisierte) Übergriffe und/oder sexualisierte Gewalt beobachten, davon erzählt bekommen oder selbst erfahren. In dem Zusammenhang besteht die Möglichkeit, sich vertrauensvoll an die Kontaktpersonen für Verdachtsfälle der sexualisierten Gewalt zu wenden. Mit ihnen können Unsicherheiten, Fragen, Vermutungen, ein „komisches Gefühl“ besprochen und, wenn erforderlich, nächste Schritte gemeinsam vereinbart werden.
Neben den vielfältigen Maßnahmen der Prävention, die in der Präventionsordnung verankert sind, gibt es auch gesetzliche Regelungen, die wir strikt einhalten. Mit der Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes am 1. Januar 2012 wurden Regelungen für einen umfassenden und aktiven Kinderschutz in Deutschland erlassen, die das Ziel verfolgen, den Schutz von Kindern und Jugendlichen weiterzuentwickeln, sie zu stärken und sie vor Vernachlässigung und Missbrauch zu bewahren. In dem Zusammenhang wurde auch der § 72a im Sozialgesetzbuch Acht (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - eingeführt. Auch das am 09.06.2021 in Kraft getretene Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) hält u.a. eine verbindliche Kooperation im Kinderschutz fest und setzt das Vorhandensein eines Schutzkonzeptes für den Erhalt einer Betriebserlaubnis einer Einrichtung voraus.