Mit dem Ziel, den Schutz von Kindern und Jugendlichen weiterzuentwickeln, zu stärken und sie vor Vernachlässigung und Missbrauch zu bewahren, wurde der § 72 a des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII - auch Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) genannt - neu gefasst. Das Gesetz wird auch Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) genannt und trat am 1. Januar 2012 in Kraft.
Die Neufassung des § 72 a hatte zur Folge, dass neben den hauptberuflichen und hauptamtlichen Mitarbeiter*innen in der Jugend(verbands)arbeit nun auch die neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen in der Kinder- und Jugend(verbands)arbeit ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen.
Ergänzend dient die Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz, welche in neuer Form zu Beginn des Jahres 2020 in Kraft trat, dem Schutz der Kinder und Jugendlichen im kirchlichen Umfeld.