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Service

Fundraising und Fördermöglichkeiten

Zuschüsse aus dem Kirchlichen Jugendplan (KJP)

Das Bistum Trier gewährt zur Förderung kirchlicher Jugendarbeit Zuschüsse im Rahmen der für die Jugendarbeit ausgewiesenen und verfügbaren Haushaltsmittel. Der kirchliche Jugendplan des Bistums Trier ergänzt die bestehende Förderung von Kinder- und Jugendarbeit durch öffentliche Zuschussgeber (wie z.B. Kommunen, Länder). Er sichert die Finanzierung gerade in solchen Bereichen ab, in denen auf Grund der weltanschaulichen Neutralität öffentlicher Förderung eine Bezuschussung durch öffentliche Träger ausgeschlossen ist.

Seit dem 1. Januar 2023 haben sich die Richtlinien über Zuschüsse des Bistums zu Maßnahmen der kirchlichen Jugendarbeit geändert!

Du kannst den neuen Zuschussantrag hier herunterladen oder in Papierform bei uns bestellen: Antrag ohne Formularfelder (zum ausfüllen per Hand) | Antrag mit Formularfeldern (direkt am PC ausfüllbar)

Hier findest du die Richtlinien zum Download.

Unsere Sachbearbeiterin Frau Traut steht Dir bei Fragen zur Verfügung und berät Dich gerne individuell bei der Antragstellung.


Zuschüsse KJP:
Claudia Traut
0651 9771-202
claudia.traut(at)bistum-trier.de

Richtlinien über Zuschüsse des Bistums Trier zu Maßnahmen der kirchlichen Jugendarbeit

1. Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Die Kinder- und Jugendpastoral im Bistum Trier fühlt sich den Perspektivwechseln des Synodenprozesses und den Zielen und Aufgaben kirchlicher Jugendarbeit – Leitlinien für das Bistum Trier verpflichtet. Die aktuellen Zuschussrichtlinien sind vor diesem Hintergrund zu verstehen. Das Bistum Trier gewährt zur Förderung kirchlicher Jugendarbeit Zuschüsse im Rahmen der für die Jugendarbeit ausgewiesenen und verfügbaren Haushaltsmittel.

Der kirchliche Jugendplan des Bistums Trier ergänzt die bestehende Förderung von Kinder- und Jugendarbeit durch öffentliche Zuschussgeber (wie z.B. Kommunen, Länder). Er sichert die Finanzierung gerade in solchen Bereichen ab, in denen auf Grund der weltanschaulichen Neutralität öffentlicher Förderung eine Bezuschussung durch öffentliche Träger ausgeschlossen ist.

Mittel öffentlicher Zuschussgeber sind vorrangig in Anspruch zu nehmen; Mittel aus dem KJP stellen in der Regel eine Mitfinanzierung dar.

Gefördert werden:
• Religiöse Maßnahmen und Maßnahmen der Gemeindekatechese (3.1)
• Maßnahmen im Bereich der Schul- und Jugendpastoral (3.2)
• Qualifizierung und Schulung von Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendarbeit (3.3)
• Maßnahmen der sozialen Bildung und Freizeit (3.4)
• Innovative oder modellhafte Maßnahmen (3.5)

Ausgeschlossen von der Förderung sind:
• Maßnahmen, die bereits aus Haushaltsmitteln des Bistums Trier bezuschusst werden (z.B. Weltjugendtag, Ministrantenwallfahrt, Heilig-Rock-Jugendtag etc.)
• Sachzuschüsse, Bauförderung, Raumförderung
• Maßnahmen, die gewerblich oder in Anlehnung an ein gewerbliches Unternehmen veranstaltet werden oder die einen überwiegend beruflichen, parteipolitischen oder leistungssportlichen Charakter haben
• Maßnahmen, die gegen das christliche Menschenbild verstoßen


2. Antragsverfahren

Antragsverfahren

2.1 Zuschüsse zur Förderung der kirchlichen Jugendarbeit können gewährt werden aufgrund eines schriftlichen Antrages unter Verwendung der Formblätter des Bistums. Die Formblätter sind erhältlich bei:
• der Abteilung Jugend des Bischöflichen Generalvikariats Trier;
• den Fachstellen(Plus) für Kinder- und Jugendpastoral;
• der Diözesanstelle des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ).

2.2 Anträge auf Bezuschussung können nur von Veranstaltern und Trägern von Maßnahmen katholischer Jugendarbeit mit Sitz im Bistum Trier gestellt werden.

2.3. Anträge auf Gewährung von Zuschüssen können nur für Teilnehmende gestellt werden, die zwischen 6 und 27 Jahre alt sind. Altersgrenzen gelten als eingehalten, wenn sie im laufenden Kalenderjahr erreicht werden. Die Altersbegrenzung gilt nicht für soziale Härtefälle sowie Leitungskräfte und Schulungsmaßnahmen von Mitarbeitenden in der Jugendarbeit und Jugendgruppenleiterinnen und -leiter. Die Mindestteilnehmerinnen- bzw. -teilnehmerzahl ist den Einzelbestimmungen zu entnehmen. Die Mehrzahl der Teilnehmenden muss ihren Wohnsitz im Bistum Trier haben. Bei Maßnahmen, an denen Menschen mit Beeinträchtigungen teilnehmen, wird der Einsatz von einer zusätzlichen Betreuungskraft für jeweils bis zu drei Jugendliche mit Beeinträchtigung gefördert.

2.4. Gemäß der Präventionsordnung des Bistums Trier bestätigt der Träger der Maßnahme, dass alle hauptamtlich Beschäftigten und ehrenamtlichen Betreuungskräfte, die im Kontakt zu Minderjährigen und jungen Erwachsenen stehen, durch eine Präventionsveranstaltung (Schulung oder Information) Kenntnisse im Bereich der Prävention von sexualisierter Gewalt erlangt haben, insbesondere über Verfahrenswege im Fall von Vermutung und Verdacht von sexualisierter Gewalt (vgl. Rahmenordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt im Bistum Trier vom 1. Januar 2020).

2.5. Ein Veranstaltungstag umfasst ein Programm von mindestens sechs Zeitstunden; drei Zeitstunden Programm entsprechen einem halben Veranstaltungstag.

2.6 Für jede Maßnahme der kirchlichen Jugendarbeit kann nur einmal ein Zuschuss des Bistums beantragt werden. Im Antrag auf Gewährung eines Zuschusses ist die Gesamtfinanzierung der Maßnahme darzulegen und ihre Sicherstellung glaubhaft zu machen. Auf Verlangen sind die Originalbelege vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 5 Jahre. Der Zuschuss ist zweckgebunden. Die Auszahlung erfolgt auf Grund des errechneten Zuschusses, jedoch maximal bis zur Höhe des Defizits. Zuschüsse für Maßnahmen werden ab einem Betrag von 25 Euro ausgezahlt (Mindestauszahlungsbetrag).

2.7. Mit dem Antrag auf Gewährung von Zuschüssen für die kirchliche Jugendarbeit und der Auszahlung des Zuschusses wird ein gegenseitiger Vertrag begründet. Ausgezahlte Zuschüsse können danach zurückgefordert werden, wenn und soweit sie nicht entsprechend dieser Richtlinien oder den Angaben im Antrag verwendet werden.

2.8. Der förmliche Antrag auf Gewährung eines Zuschusses muss folgende Angaben enthalten:
• Ort der Maßnahme;
• Dauer der Maßnahme;
• Träger der Maßnahme;
• Programm der Maßnahme;
• Original-Unterschriftenliste der Teilnehmenden, Betreuungskräfte und Leiter und Leiterinnen der Maßnahme.
Bei Kindern unter 10 Jahren genügt der Vorname. Der Antrag muss spätestens acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme beim Bischöflichen Generalvikariat Trier, Abteilung Jugend, Mustorstraße 2 in 54290 Trier vorliegen. Weitere Auskünfte erhalten Sie von den freundlichen Mitarbeitenden der Abteilung Jugend (Mustorstraße 2, 54290 Trier, Telefon (06 51) 9771-202, E-Mail: jugend@bistum-trier.de).


3. Geförderte Maßnahmen

3.1 Religiöse Bildung und Maßnahmen der Gemeindekatechese

Religiöse Bildung leistet einen Beitrag zur Empathie-, Sprach- und Urteilsfähigkeit in religiösen Fragen sowie zur religiösen Mündigkeit. Sie macht Kinder und Jugendliche als Autorinnen und Autoren ihrer Entwicklung sprachfähig und entscheidungssicher hinsichtlich der eigenen wie auch fremder Lebensausrichtungen und Glaubensüberzeugungen. Maßnahmen der religiösen Bildung sind Veranstaltungen, die nicht von Bund, Land oder Gemeinde als politische, musische oder soziale Bildung gefördert werden. Sie müssen über Gottesdienst, Meditation, Wallfahrt etc. hinaus weitere religiöse Inhalte aufweisen, z.B. Jugendexerzitien, Einkehrtage, religiöse Besinnungstage.

Förderrichtlinien

Vorantragnicht erforderlich
Antragsfrist8 Wochen nach Beendigung der Maßnahme
Tagessatz7 Euro/Person
Altersgrenzen6 bis 27 Jahre
Veranstaltungstage1 bis 7 Tage
Teilnehmendenzahlab 7 Personen
Betreuungskräftebei Gruppen bis zu 14 TN zwei Leitungs-/Betreuungskräfte über 18 Jahre und je 7 TN eine weitere Betreuungskraft

 

3.2 Maßnahmen im Bereich der Schul- und Jugendpastoral

Angebote der Kinder- und Jugendpastoral in Kooperation mit Schulen werden im Bistum Trier gefördert. Tage der Orientierung sowie spezifische Projekttage sollen den Schüler*innen außerhalb ihrer Alltagssituation einen Raum bieten, sich mit Fragen nach Identität, Lebenssinn und Glaube zu beschäftigen. Auf der Grundlage des begleiteten Erlebens bieten sie den Schüler*innen die Möglichkeit, sich mit sich selbst, ihren Werten, Zielen, Themen des Lebens, ihrer Klassen gemeinschaft und aktuellen Themen zu beschäftigen. Sie sollen die Möglichkeit haben, ihre familiäre, schulische, berufsbezogene, gesellschaftliche, persönliche und spirituelle Lebenssituation zu reflektieren. Tage der Orientierung verstehen sich als kirchliches Angebot zur Persönlichkeitsfindung und Findung christlich motivierter Lebenseinstellung. Andere rein schulische Veranstaltungen werden nicht gefördert.

Förderrichtlinien

Vorantragnicht erforderlich
Antragsfrist8 Wochen nach Beendigung der Maßnahme
Tagessatz7 Euro/Person
Altersgrenzen6 bis 27 Jahre
Veranstaltungstage1 bis 5 Tage
Teilnehmendenzahlab 7 Personen
Betreuungskräftebei Gruppen bis zu 14 TN zwei Leitungs-/Betreuungskräfte über 18 Jahre und je 7 TN eine weitere Betreuungskraft
3.3 Qualifizierung und Schulung von Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendarbeit

Kinder- und Jugendarbeit im Bistum Trier wird in hohem Maß von ehrenamtlich engagierten Jugendlichen und Erwachsenen getragen. Die Aus-, Fort- und Weiterbildung (und auch die kontinuierliche Begleitung) von ehrenamtlich Engagierten hat daher einen unverzichtbaren Stellenwert. Aus diesem Grund werden Schulungsangebote der kirchlichen Träger von Kinder- und Jugendarbeitfinanziell unterstützt und ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen die Möglichkeit gegeben, sich in vielfältigen Angebotsformen für ihre pädagogische, religiöse und politische Arbeit zu qualifizieren und sich weiterzuentwickeln. Veranstaltungen, die keine Merkmale der Aus-, Fort- und Weiterbildung beinhalten und lediglich dem organisatorischen Aufbau einer Gemeinschaft dienen, werden nicht gefördert.

Förderrichtlinien

Vorantragnicht erforderlich
Antragsfrist8 Wochen nach Beendigung der Maßnahme
Tagessatz3 Euro/Person
Altersgrenzenab 14 Jahre/ab 16 Jahren für JuLeiCa-Ausbildung
Veranstaltungstage1 bis 7 Tage
bei Einzelveranstaltungen und Veranstaltungsreihen werden die bildungsbezogenen Zeitangaben zusammengerechnet und entsprechend der Richtlinien bezuschusst. (Veranstaltungsreihe=gleiche TN)
Teilnehmendenzahlab 7 Personen
Betreuungskräfteohne Berücksichtigung
3.4 Soziale Bildung und Freizeiten

Maßnahmen der sozialen Bildung und damit auch Freizeiten ermöglichen jungen Menschen das Einüben von Gemeinschaft und Solidarität sowie das Lernen von selbstbestimmtem Handeln auf dem Weg zur Emanzipation. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene werden darin ermutigt, ihre eigenen Talente zu entdecken, zu entwickeln und auszubauen und in der herausfordernden Begegnung mit anderen Teilnehmer*innen Kooperationsfähigkeit zu entwickeln. Dies geht einher mit der Befähigung zu verantwortungsvollem und kritischem Denken und Handeln. Die Bereitschaft zum Engagement für Benachteiligte kann und soll durch soziale Bildung verstärkt werden.

Förderrichtlinien

Vorantragnicht erforderlich
Antragsfrist8 Wochen nach Beendigung der Maßnahme
Tagessatz6 Euro/Person
7 Euro/Person mit gültigem JuLeiCa-Nachweis
Altersgrenzen6 bis 27 Jahre
Veranstaltungstage1 bis 14 Tage
Teilnehmendenzahlab 7 Personen
Betreuungskräftebei Gruppen bis zu 14 TN zwei Leitungs-/Betreuungskräfte über 18 Jahre und je 7 TN eine weitere Betreuungskraft
3.5 Innovative oder modellhafte Maßnahmen

Kinder- und Jugendpastoral ist ein sich ständig weiterentwickelndes Feld, in dem vielfältige Aktionsformen existieren. Zur Förderung von innovativen oder modellhaften Maßnahmen, die nicht im Rahmen der zuvor beschriebenen Regelmaßnahmen gefördert werden können, stellt das Bistum Trier auf Antrag finanzielle Mittel zur Verfügung. Besonders gefördert werden Maß nahmen, die der inhaltlichen und konzeptionellen Weiterentwicklung der Kinder- und Jugend pastoral im Bistum Trier dienen, sowie Maßnahmen aus den Bereichen internationale und interkulturelle Begegnungen, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, Kinder- und Jugendkultur, geschlechtsspezifische und religiöse Angebote.
Maßnahmen, die bei Antragstellung bereits begonnen oder durchgeführt wurden, werden nicht gefördert.

Förderrichtlinien

VorantragEin Antrag mit Kosten- und Finanzierungsplan sowie einer Beschreibung der Maßnahme, aus der ihre Förderwürdigkeit hervorgeht, ist spätestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen.
Antragsfrist8 Wochen nach Beendigung der Maßnahme
Förderhöhe25 % der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 300 Euro
Altersgrenzen6 bis 27 Jahre
Veranstaltungstageab 0,5 Tage (min. 3 Std. Programm)
Teilnehmendenzahlab 7 Personen
Betreuungskräfteohne Berücksichtigung

Hier kannst Du Fragen zu den Zuschüssen und Fördermöglichkeiten stellen

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